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Seit Juli 2004 gibt es ein neues Zuwanderungsgesetz. Direkte Maßnahmen gegen unerlaubte Zuwanderung enthält es relativ wenige, ganze Bereiche unerlaubter Zuwanderung (z.B. bei der Arbeitsmigration) sind im
Gesetz überhaupt nicht angesprochen. Andrerseits hat das Gesetz und in es hineinreichende Regelungen aus dem Bereich der Terrorismusbekämpfung gravierende indirekte Auswirkungen auf den Problemkomplex Illegalität.
Illegale Zuwanderung wird durch dieses Gesetz nicht verhindert, eher wird sich die Situation vieler Migranten, z.B. aufgrund weit reichender Illegalisierungsmechanismen, verschlechtern. Hier finden Sie ein 3-seitiges Executive Summary, sowie den 32-seitigen Volltext des Gutachtens, beide als pdf-Datei. Auch die Vorläufigen
Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums bieten keinen Fortschritt bei § 87 AufenthG, der die Er- und Übermittlungspflicht öffentlicher Stellen betrifft; zu § 96 AufenthG (Strafbarkeit humanitär motivierter Hilfe)
fehlen jegliche Ausführungen. Es wird wichtig sein, in den nun laufenden Bund-Länderabstimmungen Verbündete in den Bundesländern zu finden bzw. zu hoffen, dass die neue Bundesregierung hier nachbessert. Inzwischen gilt
als Leitlinie unverändert die nachstehende Abhandlung, zumal eine Reihe für dieses Feld wichtiger Regelungen aus dem Ausländergesetz in das neue Aufenthaltsgesetz 1:1 übernommen wurden. Der Stand der Abhandlung ist
Anfang 2002. Dokument als pdf-Datei Inzwischen ist somit eher von historischem Interesse, sich das gesellschaftspolitische Klima, in dem aufenthaltsrechtliche Illegalität seit
Herbst 2001 diskutiert wird, in Erinnerung zu rufen. Entsprechend belasse ich an dieser Stelle die zusammenfassenden Analysen der Ende 2001 verabschiedeten Anti-Terror-Gesetze sowie des Zuwanderungsgesetzes. Diese Analysen arbeiten auch heraus, wo bzw. wie Illegale und deren Unterstützer von gesetzgeberisch-administrativen Maßnahmen
betroffen werden, selbst wenn diese nicht ausdrücklich gegen sie erlassen wurden. Zwar ist im Juli 2003 die Internationale Konvention über die Rechtsstellung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familien in
Kraft getreten, die auch Bestimmungen zu Gunsten Illegaler enthält. Da die Bundesregierung diese Konvention aber weder unterzeichnet noch ratifiziert hat, ist ihr Inhalt für den bundesdeutschen Kontext bestenfalls von
moralisch-appellativer Bedeutung. Hier finden Sie Informationen zum Inhalt der Konvention und dem Ratifizierungsstand: http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/m_mwctoc.htm
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