|
Senat Aus Berlin gibt es eine erfreulich eindeutige Datenlage zum Thema. Dabei muss dennoch stets vor Augen gehalten werden, dass der SPD/PDS-Senat für die Periode 2002-2006
in der Koalitionsvereinbarung, Kapitel 7 (Integration) ausdrücklich festhielt: "....Aufenthaltsrechtlich statuslose Menschen (sans papiers): Wir
wollen die Situation aufenthaltsrechtlich statusloser Menschen durch die Gewährleistung humanitärer Mindeststandards verbessern." Nachfolgend finden Sie Informationen zur
Meldepflicht und Strafbarkeit humanitär motivierter Hilfe: Datenermittlung und -übermittlung in arbeitsgerichtlichen Verfahren Datenermittlung und -übermittlung bei Schulbesuch Meldepflicht und Strafbarkeit humanitär motivierter Hilfe: Innensenator Dr. Körting erklärte in einem Schriftwechsel mit mir bezüglich der
gesundheitlichen Versorgung Illegaler: «Die gesundheitliche Versorgung eines sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers ... fällt unter keine ausländerrichtliche Strafbestimmung. Maßgeblich für diese
Einschätzung ist, dass der Ausländer seinen weiteren Aufenthalt nicht allein von der medizinischen Behandlung abhängig macht. Somit liegt tatbestandlich weder eine Beihilfehandlung im Sinne von § 27 StGB in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Nr. 1. AuslG noch eine ‘verselbständigte’ Beihilfe gemäß § 92a AuslG vor. Im Vordergrund steht vielmehr die von dem behandelnden Arzt gewollte medizinische Betreuung aus humanitären Gründen. Etwas
anderes würde natürlich gelten, wenn dem Ausländer neben der medizinischen Versorgung andere Hilfeleistungen, wie etwa das zur Verfügung stellen von Wohnraum oder eine Beschäftigung gegeben werden....» (Schreiben vom
Juli 2003) Auf Nachfrage bekräftigt er in einem weiteren Schreiben auch im Hinblick auf Schulen und andere Anlaufstellen: «Ich bin der Meinung, dass die Verpflichtung zur Datenübermittlung in Fällen unerlaubten
Aufenthalts gem. § 76 Abs 2 Nr. 1 AuslG abschließend und hinreichend in der bundesweit verbindlichen Vewaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 ... geregelt ist. Unabhängig davon, ob es sich um die
Gewährleistung medizinischer Versorgung, vorschulische oder schulische Bildung, soziale Betreuung oder ähnliches handelt, sind öffentliche Stellen
im Sinne des § 2 Abs. 1-3 und 4 S.2 BDSG übermittlungspflichtig. Diese Pflicht trifft hier - also in allen Einrichtungen in städtischer Trägerschaft oder Behörden - die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über die Aufnahme und Gewährung von Leistungen entscheiden und sich in diesem Zusammenhang über die Anschrift und damit auch den Aufenthaltsstatus des Betroffenen unterrichten müssen. Sonstiges Personal, das lediglich im Rahmen der Tätigkeit von dem illegalen Aufenthalt erfährt (etwa Ärzte, Erzieherinnen, Lehrer, Sozialarbeiter etc.) sind nicht übermittlungspflichtig.
Nicht öffentliche Stellen
- Einrichtungen in privater Trägerschaft, in Trägerschaft der Wohlfahrtsverbände und der Kirchen - sind nicht zur Datenübermittlung gem. § 76 Abs. 2 AuslG verpflichtet. Das gilt auch, wenn sie aus öffentlichen Mitteln finanziert oder bezuschusst werden.»
Datenermittlung und Übermittlung in arbeitsgerichtlichen Verfahren: Die Staatssekretärin für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Susanne Ahlers, schrieb der Abgeordneten Karin
Hopfmann hierzu in einem Brief: Die aktuelle Rechtslage (nach der Verschärfung des Schwarzarbeitsgesetz!) «bestimmt hierzu, dass Gerichte den ... zuständigen Stellen Erkenntnisse übermitteln sollen ... soweit nicht für
das Gericht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.... Entscheidend für die Folgerungen aus dieser Gesetzeslage...
ist, dass es im arbeitsgerichtlichen Verfahren.... keinen Amtsermittlungsgrundsatz gibt. Vielmehr gilt hier... die Parteienmaxime, d.h. die Parteien haben es in der Hand, welche Tatsachen dem Gericht unterbreitet
werden.... Erst wenn sich aus dem Vortrag der Parteien Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Beschäftigung ergeben, könnte möglicherweise ein Anlass zur Nachfrage bestehen. Selbst bei gesetzwidriger Beschäftigung gelten
aber vielfach die Grundsätze des sog. faktischen Arbeitsverhältnisses, d.h. auch insoweit bestehen Lohnansprüche... Im Ergebnis kann ich Ihnen also mitteilen, dass in aller Regel vor dem Arbeitsgreicht Fragen nach dem
ausländerrechtlichen Status klagender ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich sind. Diese Auffassung ist mir von der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin auf Nachfrage ausdrücklich
bestätigt worden.» [Schreiben vom 23.11.2004] Datenermittlung und -übermittlung bei Schulbesuch Der Staatssekretär für Bildung, Jugend und Sport, Thomas Härtel, schrieb der Abgeordneten
Karin Hopfman hierzu in einem Brief: Nach geltender Rechtslage sind die Kinder Illegale in Berlin nicht schulpflichtig, können aber «in die Schule aufgenommen werden, wenn sie bzw. ihre Erziehungsberechtigten es
beantragen. Bei der Aufnahme sind auf Grund der schulrechtlichen Bestimmungen keine Nachweise über den Aufenthaltsstatus vorzulegen.... Aus diesem Grund die jeweilige Schule, vertreten durch den Schulleiter, keine
Prüfungs- und Übermittlungspflicht gemäß § 76 AuslG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Eine Übermittlungspflicht an die Ausländerbehörde.... besteht nur dann, wenn die Schule positive Kenntnis von einem
illegalen Aufenthalt erlangt. Hierfür reichen Vermutungen oder Verdachtsmomente nicht aus.... Meiner Ansicht nach sollten Kinder, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, die Möglichkeit haben, eine Schule zu besuchen.»
Staatssekretär Härtel bekräftigt ausdrücklich die Rechtslage, die im Rundschreiben VI Nr. 76/1992 des SPD/CDU Senats von 1992 dargelegt ist, ebenso teilt er die zu diesem Thema relevanten Ergebnisse des Rechtsgutachtens
des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen. [Schreiben vom 6.1.2005] Impressum |