Illegal
Recht
Politisches
Vortraege
Publikationen
English
Hilfe
Links
Kontakt
Nordrhein-Westfalen

Der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst des Landtags fasst am 27.2.2004 folgende Punkte als Ergebnis des Gutachtens Schulpflicht und Schulrecht ausländischer Kinder zusammen: «1. Auch ausländische, in NRW wohnende Kinder unterliegen grundsätzlich der Schulpflicht... 3. Ob Kinder von illegal in Deutschland lebenden Ausländern ein Recht auf Schulbesuch haben hängt entscheidend von der Einordnung des Artikel 8 Abs.1 Satz 1 LV NRW ab. Hierzu werden unterschiedliche Ansichten vertreten. 4. In Nordrhein-Westfalen gibt es keine Rechtsnorm oder Verwaltungsvorschrift, wonach die Schulen im Rahmen der Aufnahme ausländischer Kinder verpflichtet sind, den Aufenthaltsstatus von Kindern zu erfragen und an die Ausländerbehörde weiterzuleiten.» Diese Position widerspricht der Sicht des Innenministeriums NRW, welches der Stadt Bonn in einem Schreiben vom 1.12.2003  mitteilte: «Jedes Kind in NRW hat unabhängig von seinem Status das Recht zu einem Schulbesuch. Sollten jedoch öffentliche Stellen, dazu gehören auch Schulämter und Schulen, Kenntnis von einem illegalen Aufenthalt erhalten, sind sie gemäß § 76 Abs. 2 AuslG verpflichtet, den Ausländerbehörden davon Mitteilung zu machen.»

Impressum

[Illegal] [Recht] [Politisches] [Vortraege] [Publikationen] [English] [Hilfe] [Links] [Kontakt]