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Strafbarkeit

BUNDESGERICHTSHOF

Am 12.6.1990 entschied der Bundesgerichtshof, dass «allein die Beschaffung von Unterkunft ... zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend ist». Die Gewährung einer Unterkunft ist «für sich allein keine Beihilfe zu einem Vergehen nach §92 Abs.1 Nr.1 AuslG, wenn der Ausländer auf jeden Fall entschlossen ist, seiner Ausreisepflicht zuwider zu handeln, und wenn der Deutsche sich darauf beschränkt, ihm durch Beherbergung eine Unterbringung in menschenunwürdigen Verhältnissen zu ersparen. Eine Beihilfe läge in solchen Fällen nur dann vor, wenn zur Beherbergung aus humanitären Gründen noch weitere Unterstützungshandlungen hinzukommen, wie etwa das Vermitteln einer angenehmen Arbeitsstelle, das Fahren zum Arbeitsplatz oder eine Beschäftigung, die dem Ausländer die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht.» (Zit. in Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 2270f.)

BAYERN

Bayerisches Oberlandesgericht

«Das Gewähren von Unterkunft und Verpflegung wie auch das Entlohnen für eine Arbeitsleistung gegenüber einem Ausländer, der sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis ... in Deutschland aufhält, stellt ... für sich allein in objektiver Hinsicht noch keine Beihilfe ... dar». Der Beihilfetatbestand liegt dann vor, wenn die «Begehung der Haupttat (=illegaler Aufenthalt) ... in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert» wird. Es liegt dann KEINE konkrete Förderung oder Erleichterung vor, wenn «der Täter zur Fortsetzung seines illegalen Aufenthalts unter allen Umständen entschlossen ist. Werden einem solchermaßen in seinem Tatentschluss endgültig gefestigten Täter Umstände geboten, die ihm das illegale Verbleiben im Bundesgebiet erleichtern, wie etwa Unterkunft oder Erwerbsmöglichkeit, von denen er aber seinen Aufenthalt nicht abhängig macht, so vermag das die durch den Täter verwirklichte Rechtsgutverletzung nicht mehr konkret zu fördern.» (Beschluss vom 21.5.1999, 4 st RR 86/99)

HESSEN

Landgericht Frankfurt, Staatsanwaltschaft

Gegen Pfr. H. Wegner wurde Strafanzeige gestellt, weil dieser in der ARD Sendung Das Wort zum Sonntag sagte: Bis die Grundbedürfnisse illegal in Deutschland lebender Menschen gesichert seien «ist es richtig, auch gegen staatliche Gesetze dem Gebot der Nächstenliebe zu folgen.... Es ist gut, dass da eine Schulleiterin ist, die die Kinder von Illegalen aufnimmt. Dass es Vermieter gibt, die nur die normale Miete nehmen. Und es ist gut, dass es den Kinderarzt gibt, der auch ohne Krankenschein ... die Mittelohrentzündung eines kleinen Jungen behandelt.» Die Anzeige lautete auf  «öffentliche Aufforderung zur Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92a AuslG». Der ermittelnde Oberstaatsanwalt bezweifelt dies: «Dies erscheint bereits deswegen zweifelhaft, weil eine solche Beihilfe durch die von dem Beschuldigten - beispielhaft - geschilderten Tätigkeiten nur dann vorliegt, wenn der Haupttäter seinen weiteren Aufenthalt hiervon abhängig macht, was jedenfalls zu verneinen ist, wenn bei dem Dauerdelikt des unerlaubten Aufenthalts der Täter zur Fortsetzung seines illegalen Verhaltens unter allen Umständen entschlossen ist ..., wovon bei den vom Beschuldigten angesprochenen Illegalen auszugehen sein dürfte. Indes bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung, weil es bereits an einem Auffordern im Sinne von § 111 StGB fehlt.» Ebenso wird der Tatbestand der Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB als nicht verwirklicht angesehen. Das Ermittlungsverfahren wird im Oktober 2003 eingestellt, der Beschuldigte ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen unschuldig. (6100 Js 234137/03).

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