Illegal
Recht
Politisches
Vortraege
Publikationen
English
Hilfe
Links
Kontakt
Unterbringung

BUNDESGERICHTSHOF

Am 12.6.1990 entschied der Bundesgerichtshof: Die Gewährung einer Unterkunft ist «für sich allein keine Beihilfe zu einem Vergehen nach §92 Abs.1 Nr.1 AuslG, wenn der Ausländer auf jeden Fall entschlossen ist, seiner Ausreisepflicht zuwider zu handeln, und wenn der Deutsche sich darauf beschränkt, ihm durch Beherbergung eine Unterbringung in menschenunwürdigen Verhältnissen zu ersparen. Eine Beihilfe läge in solchen Fällen nur dann vor, wenn zur Beherbergung aus humanitären Gründen noch weitere Unterstützungshandlungen hinzukommen, wie etwa das Vermitteln einer angenehmen Arbeitsstelle, das Fahren zum Arbeitsplatz oder eine Beschäftigung, die dem Ausländer die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht.» Zit. in Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 2270f.

Impressum

[Illegal] [Recht] [Politisches] [Vortraege] [Publikationen] [English] [Hilfe] [Links] [Kontakt]