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EUROPÄISCHER GERICHTSHOF

Aus den Leitsätzen des Europäischen Gerichtshofs zum Aufenthaltsanspruch der Familienangehörigen von Unionsbürgern bei Visumsverstoß: «1.: Artikel 3 der Richtlinie 68/360/EWG ... zur Auhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaaten und ihrer Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft...» usw. usw. usw. «sind im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen mit einemStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ... darstellt. 2.: Artikel 4 der Richtlinie 68/360 ... sind dahin auszulegen, dass sie es seinem Mitgliedstaat nicht gestatten, dem Staatsangehörigen eines Drittstaates, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates eingereist ist.» (EuGH Urteil vom 25.7.2002 - Rs C-459/99, zitiert in InfAuslR 10/2002, Seite 417)

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